Bauleitpläne Bayern
Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
Bayerische Vermessungsverwaltung

FAQ

Fragen und Antworten zum zentralen Landesportal für die Bauleitplanung Bayern:

Welche Daten, bzw. Unterlagen müssen für welchen Zeitraum über das Portal zugängig gemacht werden?

Folgende Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im Internet (z. B. Homepage der Gemeinde) und im zentralen Internetportal zugänglich zu machen:

  • Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.)
  • Öffentliche Auslegung, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage öffentlich auszulegen.)

Folgende Unterlagen sollen gemäß § 6a Abs. 2, §10a Abs. 2 BauGB im Internet (z. B. Homepage der Gemeinde) und über zentrales Internetportal zugänglich gemacht werden:

  • In Kraft getretener Bebauungsplan/ wirksamer Flächennutzungsplan, §§ 6a Abs. 1, 10a Abs. 1 BauGB (diese Bauleitpläne sollen mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer, bzw. bzw. bis zu ihrem „Außerkrafttreten“ veröffentlicht werden)

Soll-Vorschriften sind Rechtsnormen, durch die der Verwaltungsbehörde ein nur begrenztes Ermessen eingeräumt wird. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen.

Müssen die Bauleitpläne künftig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB ins Internet eingestellt werden, oder muss dies nicht zeitgleich erfolgen?

Mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB wird der jeweilige Bauleitplan wirksam bzw. tritt in Kraft. Der Öffentlichkeit ist mit Bekanntmachung die Möglichkeit einzuräumen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Analog sollte der jeweilige Bauleitplan im Internet zugängig gemacht werden.

Ein Bauleitplan ist älteren Jahrgangs und liegt nicht in digitaler Form vor. Reicht es aus, die digital vorliegenden Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanänderungen auf der gemeindlichen Internetseite zu veröffentlichen oder müssen wir alle Bauleitpläne noch digital nacherfassen?

Es wird empfohlen alle Bauleitpläne zu digitalisieren und den Bürgern zur Verfügung zu stellen. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit und im Sinne einer transparenten Gemeindepolitik. Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung unterstützen die Gemeinden dabei. Rechtlich erforderlich ist dies jedoch nicht. Die mit der BauGB-Novellierung eingeführten Regelungen gelten nach der Übergangsvorschrift des § 245c Abs. 1 BauGB nur dann, wenn die förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens frühestens am 13. Mai 2017 erfolgt ist und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften des Baugesetzbuches nicht bereits vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.

Kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Verfahrensfehler handelt, wenn man die B-Plan-Unterlagen nur auf der Bauleitplanungsseite der städt. Homepage einstellt?

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind. Auch ein Verstoß gegen §§ 6a Abs. 2, 10a Abs. 2 BauGB berührt nicht die Wirksamkeit des Bauleitplans. Ein Verstoß gegen die originäre gemeindliche Verpflichtung der Gemeinde zur Einstellung der Unterlagen nach § 4a Abs. 4 Satz 1, 1.Alt. BauGB in das Internet führt indes zu einem beachtlichen Fehler und zur Unwirksamkeit des Bauleitplans.

Müssen die rechtsgültigen Bebauungspläne sowie die Unterlagen bei laufenden Verfahren auf einer Seite zusammengefasst werden

Die Zusammenfassung aller Bauleitpläne einer Gemeinde auf einer Internetseite kann empfehlenswert sein. Eine rechtliche Verpflichtung gibt es jedoch dazu nicht.

Für die Bauleitplanung gibt es in unserer Gemeinde unterschiedliche Verantwortliche und Funktionsemailadressen. Können wir dies getrennt im Landesportal einstellen?

Für das Landesportal wird die Angabe eines gemeindlichen Funktionspostfaches für technische, und eines für fachliche Fragestellungen erbeten. Dies kann beispielsweise das Postfach der EDV Stelle und der Stelle für Bauleitplanung sein. Funktionspostfächer deshalb, um eine möglichst lange Aktualität der Adressen zu gewährleisten und einen Verwaltungsaufwand auf gemeindlicher, wie staatlicher Seite bei Aktualisierungen zu minimieren. Deswegen sollten keine personalisierten Email Adressen oder die etwaiger Vertragspartner angegeben werden. Je nach Größe der Gemeinde ist auch die Angabe eines Funktionspostfaches wie beispielsweise info@gemeindexy.de möglich. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass Anfragen zeitnah weitergeleitet werden.

Müssen bei Verwaltungsgemeinschaften alle Mitgliedsgemeinden ihre Bebauungspläne und Flächennutzungspläne dauerhaft auf ihre jeweiligen Homepage hinterlegen?

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung darüber wo die Bauleitpläne digital abgelegt, bzw. veröffentlicht werden. In unserem Schreiben vom 29.01.2019 sind wir von dem Regelfall ausgegangen, dass dies auf der jeweiligen Internetseite der Gemeinde geschieht. Denkbar und in der Praxis üblich ist jedoch auch die zentrale Bereitstellung über eine Seite des Landkreises, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines privaten Anbieters. Über die Novellierung des Baugesetzes 2017 ist jedoch die Zuordnung der Bauleitplanseite zur jeweiligen Gemeinde über das zentrale Landesportal gefordert.

In welchem Format sind die Pläne zu hinterlegen?

Während der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber auch bei der späteren Bekanntmachung rechtsverbindlicher Pläne geht es darum, dass sich Interessierte über die Einsichtnahme der Planunterlagen über das jeweilige Vorhaben informieren können. Diese Einsichtnahme kann über eine PDF – Datei ermöglicht werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass die Informationen kostenfrei für die Öffentlichkeit zugängig sind.

Bei Flächennutzungsplänen kommt es oft zu Änderungen, wobei diese Änderungen oft nur einen kleinen Ausschnitt des Planes betreffen. Aus diesem Grund werden nur die betroffenen Teilbereiche geändert und bekanntgemacht. Wie ist in diesen Fällen zu verfahren?

Die Planwerke und Unterlagen, die rechtsbindend nach §3 Abs. 2 BauGB als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung gestellt werden müssen, werden parallel in das Internet eingestellt. Bei der Teiländerung eines FNP ist es üblich den jeweiligen Teilbereich im Rahmen des Verfahrens darzustellen. Darüber hinaus ist es aber sinnvoll einen gesamten Flächennutzungsplan zur Verfügung zu stellen.

Gibt es eine Möglichkeit den Verfahrensschritt „Zugängig machen über das zentrale Landesportal“ automatisch zu dokumentieren oder muss die Dokumentation über die einschlägigen Möglichkeiten (z.B. Screenshots) durch die Gemeinde selbst erfolgen?

Bei Neueintragung oder Aktualisierung der Daten können sich Gemeinden über die Email Adresse der Kontaktperson bauleitplanung@geodaten.bayern.de an die Betreiber des Portals wenden und eine Bestätigung über den Eingang der Daten erhalten.

Auf unserer Homepage ist bezüglich der rechtskräftigen Bebauungspläne auf die Internetseite www.bauleitplanung.bayern.de verlinkt. Kann diese Verlinkung ebenfalls angegeben werden?

Das Portal launch http://www.bauleitplanung.bayern.de wurde in das neue Landesportal Bauleitplanung Bayern integriert. Die ursprünglichen Funktionen, wie beispielsweise die Einbindung von WMS Daten werden weiter bereitgestellt.