Kurzbeschreibung:
Für Verkehrs- und Sonderflughäfen sowie für Militärflugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb u.a. wurden gem. LEP 2006 B V 6.4.1 Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung in den Regionalplänen ausgewiesen. Durch die Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen nach § 3 der Verordnung über das LEP 2013, geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2018, gelten die Regelungen von B V 6.4.1 für die Flugplätze München, Salzburg und Lechfeld weiter bis zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. § 3 dieser Verordnung tritt am 1. September 2023 außer Kraft.